Mittwoch - 29. November 2006
BAG: Rechtsweg für Streitigkeiten aus "1-Euro-Jobs"
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als
Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen
Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv.
§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für
Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte
zuständig.
Quelle: PM des BAG vom 29.11.2006
Quelle: PM des BAG vom 29.11.2006
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